Was ist bei einem Erbe von Immobilien zu beachten?

Der Tod ist nicht schön, gehört aber zum Leben dazu.

Beklagen wir den Verlust eines nahe stehenden Familienmitglieds, so stellt sich die Frage des Erbrechts.

Familienangelegenheiten sind manchmal nicht so einfach zu lösen

Ist das gemeinsame Eigenheim der Nachlass, dann kann das Probleme auslösen. Sind gemeinsame Kinder erbberechtigt, so lassen sich diese Probleme in der Familie lösen. Ist genügend Bargeld vorhanden, dann kann der Erbteil an die Kinder ausgezahlt werden. Das lässt sich in der Familie klären. Anders sieht es aus, wenn ein Miterbe nicht aus der gemeinsamen Beziehung stammt. In dieser Situation ist die Lage schon verzwickter.

Zunächst sind die Eigentumsverhältnisse des Hauses zu ermitteln

Das geschieht durch das Grundbuch, hier sind die Eigentumsverhältnisse eingetragen. Ist kein Grundbuchauszug vorhanden, so ist beim Grundstücksamt der Gemeinde diesen zu beantragen.
Ist im Grundbuch der verstorbene Ehegatte als alleiniger Eigentümer eingetragen, erbt der Ehepartner, neben vorhandenen Kindern die Hälfte des Hauses.
Sind beide Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so fällt nur die Hälfte des Hauses des Ehepartners in den Nachlass. Von diesem Nachlass erbt der Ehepartner ebenfalls, in der Form der Zuggewinngemeinschaft, neben den Kindern die Hälfte.
Somit besitzt dann der Ehepartner ¾ des Hauses.

Erbschaftsteuer und Schenkungen

In Deutschland wird eine Erbschaftssteuer erhoben. Diese Steuer wird auf Erbschaft und Schenkung von Gegenständen erhoben.
Im Jahre 2008 erfolgte eine Reform der Erbschaftssteuer und seit diesem Zeitpunkt an kann Selbst genutzter Wohnraum von der Steuer befreit werden. Dieser Wohnraum des Hauses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und mindestens 10 Jahre aufrecht gehalten werden. Unschädlich ist, wenn die betreffende Person diese Nutzung nicht Aufrechterhalten kann, bei einem Einzug in ein Pflegeheim.
Erbberechtigte Kinder sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn diese unverzüglich den Wohnraum nutzen und dieser nicht über 200 qm Wohnfläche nicht übersteigt.
Für den Nachlass ist das Nachlassgericht zuständig und regelt alle Formalitäten.

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