Die gesetzliche Rentenversicherung zählt ebenso zum deutschen Sozialsystem, wie es zum Beispiel auch bei der Krankenversicherung der Fall ist. Doch wenn auch etwa Angestellte pflichtversichert sind, so ist das keineswegs bei allen Berufsgruppen der Fall. Wer in den Bereich der Pflichtversicherung fällt – und für wen eine private Rentenversicherung in Frage kommt, bzw. von wem sie beansprucht werden kann, das erläutert die folgende Übersicht.
Generell Pflichtversicherte
Alle deutschen Arbeitnehmer, inklusive der Auszubildenden, sind pflichtrentenversichert. Gut 75% aller deutschen Rentenversicherten sind dabei bei der Deutschen Rentenversicherung versichert. Zu den Pflichtversicherten im Bereich der Rentenversicherung zählen außerdem Handwerker, Künstler und Publizisten, obwohl für letztere auch die Möglichkeit der Organisation und Versicherung im Künstlerverband besteht. Der Rentenversicherung gehören außerdem automatisch Wehr- und Zivildienstleistende, Elternteile während der Zeit der Kindererziehung, zu pflegende Personen oder Beziehende von Kranken- oder Arbeitslosengeld an.
Soldaten
Wehrdienstleistende sind automatisch gesetzlich rentenversichert. Bei Zeit- und Berufssoldaten sieht das anders aus. Zeitsoldaten verpflichten sich für einen bestimmten Zeitraum, als Soldaten zu arbeiten und sind während dieses Zeitraums als Beamten auf Zeit anzusehen. Dementsprechend gelten für sie die Regelungen, die das Beamtengesetz und die Versorgung von Beamten auch in Bezug auf die Rentenversicherung für sie vorsieht. Der selbe Fall liegt bei Berufssoldaten vor, allerdings sind diese keine Beamten auf Zeit, sondern auf Lebensdauer. Auch hier gelten die entsprechenden Regelungen für Beamten für die Rentenversicherung.
Minijobber
Ein Minijob ist für viele Personen sehr reizvoll. Das ausgezahlte Gehalt ist befreit von Abgaben für Sozialleistungen sowie von anderen Leistungen oder Steuern. Der Arbeitgeber verpflichtet sich jedoch dazu, pauschal 30% des ausgezahlten Gehaltes an die Sozialversicherungen zu zahlen, somit sind Minijobber auch im Bezug auf die Rentenversicherung geringfügig abgedeckt. In einem solchen Fall sollte über einen Abschluss einer privaten Rentenversicherung nachgedacht werden. Wenn das Einkommen des Ehepartners, an dessen Rente man später teilhaben wird, entsprechend (nach eigenem Ermessen) hoch ist, kann es in Betracht gezogen werden, auf eine private Rentenversicherung verzichtet zu werden. Ist man jedoch auf sich alleine gestellt, oder möchte das Auskommen im Alter auf jeden Fall auch unabhängig gesichert wissen, so kann der Abschluss einer privaten Rentenversicherung sinnvoll sein. Ausschlaggebend für einen solchen Abschluss ist jedoch die persönliche Einschätzung des Einkommens, und dessen Ausreichen, mit dem man im Alter auskommen möchte und kann.
Freie Journalisten
Freie Journalisten organisieren sich in der Regel in der Künstlersozialkasse. Wie andere Angestellte zahlen sie dabei die Hälfte der Beiträge, für die andere Hälfte kommen der Bund und die Auftraggeber auf, die sich freie Journalisten engagieren und Künstlersozialabgaben leisten. Um sich in der Künstlersozialkasse versichern zu können, müssen freie Journalisten nachweisen können, dass sie dieser Tätigkeit dauerhaft und hauptberuflich nachgehen, dass sie maximal über einen Angestellten verfügen und dass sie hauptsächlich im Inland beschäftigt sind. Zusätzlich gilt eine Einkommensgrenze für alle, die sich bei der Künstlersozialkasse versichern möchten, von mindestens 3.900 Euro pro Jahr. Berufseinsteiger haben auch bei geringerem Einkommen die Möglichkeit, sich in den ersten drei Jahren der Berufsetablierung trotzdem bei der Künstlersozialkasse zu versichern. Freien Journalisten ist jedoch zu empfehlen, eine zusätzliche private Rentenversicherung abzuschließen.