Führen eines Fahrtenbuches

Das Führen eines Fahrtenbuches sollte vor allem Selbstständigen sehr interessieren, denn nur so können Sie nachweisen, dass das Fahrzeug für berufliche Zwecke genutzt wird und man kann das beim Finanzamt melden oder eben in der Steuererklärung geltend machen. Des Weiteren kann man mit dieser Abrechnung wesentlich niedrigere Beiträge erzielen, als wenn man zur Berechnung die pauschale 1 %-Regelung heranzieht. Unternehmen, die einen eigenen Fuhrpark haben, können auf das Führen eines Fahrtenbuches nicht verzichten.

Die Wichtigkeit des Fahrtenbuches

Damit das Finanzamt das Führen eines Fahrtenbuches auch anerkennt, gilt es, einige Richtlinien zu beachten. Zunächst müssen immer folgenden Daten erfasst werden: Fahrzeugführer, Zeitpunkt der Fahrt, Ziel der Fahrt, Entfernung und der Grund der Fahrt. Das Fahrtenbuch muss unmittelbar nach bzw. sehr zeitnah geschrieben werden und es muss unbedingt lückenlos geführt werden. Fehlen Fahrten, ist die Aufzeichnung hinfällig! Auch Änderungen müssen klar als solche zu erkennen sein. Ein kleiner Notizzettel oder ein Tankbeleg mit Kilometerstand ersetzt nicht das korrekte Führen des Fahrtenbuches. Selbst wenn bei einer Fahrt ein Umweg, sei es durch Unfälle oder Stau gemacht werden musste, so muss das auch für diese Fahrt vermerkt werden. Man muss schon eine gewisse Disziplin wahren, wenn man das Fahrtenbuch korrekt führen will.

Die 1-Prozent Regelung

Große Unternehmen, die einen recht umfangreichen Fuhrpark haben und die ihren Mitarbeitern die Fahrzeuge für dienstliche Fahrten zur Verfügung stellen, nutzen beim Finanzamt die einfachere Berechnung der 1-Prozent-Regelung. Dieser pauschalen Versteuerung liegt eine gemischte Nutzung der Fahrten aus privaten, als auch dienstlichen Fahrten, zugrunde. Um diese Versteuerung nutzen zu können, muss der Unternehmer nachweisen, dass das Fahrzeug mindestens jedoch zu 50 Prozent dienstlichen Fahrten genutzt wird. Dazu zählen auch Fahrten von Wohnort zur Arbeitsstelle als auch Fahrten bei einer doppelten Haushaltsführung dazu.

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