Berufsunfähigkeitsversicherung – Aspekte der Versicherung für den Erwerbsausfall

Freiberufler und Hausfrauen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung stellt eine sehr gute Alternative für alldiejenigen dar, die zwar erwerbstätig sind, die jedoch nicht unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. Zu dieser Gruppe zählen verschiedene Selbstständige und Freiberufler. Wird mit der Rentenversicherung nämlich auch der Fall abgedeckt, dass eine frühzeitige Arbeitsunfähigkeit eintritt, so können gerade Freiberufler diesen Schutz nicht genießen, sie sollten dann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, um auch für den Fall, dass sie nicht mehr fotografieren, schreiben, malen oder eben entsprechend ihres Berufes tätig sein können, abgesichert zu sein. Den Freiberuflern und Selbstständigen sollte dabei bewusst sein, dass ihr Auskommen auf der eigenen Leistung fußt – und entfällt diese Leistung, so entfällt auch die finanzielle Absicherung.

Auch für Hausfrauen kann der Abschluss einer solchen Berufsunfähigkeitsversicherung von Vorteil sein. Wenn sie ihrer Aufgaben als Hausfrau krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen kann, dann kann die Berufsunfähigkeitsversicherung dafür eintreten, zum Beispiel die Kosten für eine Haushaltshilfe zu übernehmen, die andernfalls nur selten aus eigener Tasche bezahlt werden kann.

Angestellte und die Berufsunfähigkeitsversicherung

Für viele Arbeitnehmer war die Berufsunfähigkeitsversicherung lange Zeit nur bedingt ein Thema, schließlich gibt es die gesetzliche Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit. Seit mehr als 10 Jahren gilt jedoch bereits ein Gesetz, dass besagt, dass alle, die 1961 oder später geboren sind, nur noch dann Anspruch auf die Leistungen dieser Versicherung haben, wenn sie nicht mehr nur dem bislang ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können, sondern nur dann, wenn sie weder diesem noch einem anderen Beruf, der ihrer Ausbildung und ihren Qualifikationen entspricht, nicht mehr nachgehen können. Seit dieser Gesetzgebung wurde die Versicherung auch in eine Erwerbsunfähigkeitsrente umgetauft. Mit dieser Gesetzgebung stellen sich einige finanzielle Nachteile für den Arbeitnehmer ein. Nicht nur, dass die Zeit, in der man auf der Suche nach einem alternativen Job ist, überbrückt werden muss, wenn die Erwerbsunfähigkeitsrente dann doch greifen kann, dann fällt die Altersrente zwangsläufig geringer aus, denn nur Menschen, die berufstätig sind, zahlen in diese Rentenkasse ein. Wer jedoch aufgrund der Bezüge der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen kann, dessen Auszahlungen im Alter sinken selbstverständlich auch. Aus diesem Grund sollten Angestellte sowohl über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung als auch über eine private Rentenversicherung nachdenken. Der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist dabei für Betroffene eine essentielle Grundlage, um den Zeitraum bis zum regulären Renteneintrittsalter finanziell überbrücken zu können.

Achtung vor den Klauseln!

Wer sich dazu entschließt, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, der sollte bei Vertragsabschluss auf die Formulierungen des Versicherungsvertrags achten. Denn auch bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kann es vertraglich festgehalten werden, dass eine Auszahlung der Leistungen nur dann stattfindet, wenn der Versicherungsnehmer weder seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit nachgehen kann, noch einen Job ausüben kann, der seiner Ausbildung und seinen weiteren Qualifikationen entspricht. Auf diese Weise kann der Anspruch auf Leistungen ein Spießrutenlauf zu medizinischen Gutachtern, Ärzten, etc., und einem Kampf, der mit der Versicherung ausgetragen werden muss, werden. Zudem sollte man bei Versicherungsabschluss darauf achten, dass das Versicherungsunternehmen die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung bereits dann auszahlt, wenn der Versicherungsnehmer mindestens sechs Monate nicht seiner Arbeit nachgehen kann. Wird der Zeitraum im Vertrag nicht genau definiert, so gilt laut Gesetzgeber ein Zeitraum von mindestens drei Jahren, in dem der Arbeitnehmer seinem Job nicht mehr nachgehen kann.

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